Umgangsrecht

Hier finden Sie einen Auszug der Gesetzgebung bezüglich des Umgangsrechts. 

§ 1626 Abs. 3 BGB verdeutlicht, dass in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen zum Wohl des Kindes gehört. Demzufolge wird in Zukunft das Umgangsrecht auch als subjektives Recht des Kindes auf Umgang mit seinen Eltern ausgestaltet (§1684 Abs. 1 BGB).

Jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.

Der Anspruch auf Umgang korrespondiert mit der Pflicht, den Umgang zu gestatten und den Umgang selbst wahrzunehmen. Jeder, in dessen Obhut sich das Kind befindet, ist verpflichtet, das Umgangsrecht zu beachten und zu fördern (§ 1684 Abs. 2 BGB).

Die Bestimmungen zum Umgangsrecht gelten auch für Eltern, die nicht miteinander verheiratet sind (§1626 Abs. 3 BGB).

Es wird nicht mehr zwischen ehelichen und nichtehelichen Kindern bei der Ausgestaltung des Umgangsrechts unterschieden.

Regelung des Umgangs

Im Streitfall entscheidet das Familiengericht (§1684 Abs. 3 BGB). Es kann das Umgangsrecht nur einschränken oder ausschließen, soweit dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist (§1684 Abs. 4 Satz 1 BGB), wobei eine Einschränkung des Umgangs für die Dauer von mehr als einem Jahr nur im Falle der Kindeswohlgefährdung zulässig ist (§1684 Abs. 4 Satz 2 BGB).

Nach der nunmehr geltenden Fassung der §§ 1626 III, 1626a, 1671, 1684 I, 1685 BGB kann der Umgang eines Elternteils mit seinem Kind nur noch in besonders gelagerten Ausnahmefällen ausgeschlossen werden (OLG Bamberg MDR 98, 1167). Es dient dem Wohle eines Kindes deutsch-türkischer Abstammung, auch den Kulturkreis seines türkischen Elternteils umfassend kennen zu lernen (OLG Bamberg a.a.O.).

Nach § 1684 Abs. 4 Satz 3 BGB kann angeordnet werden, daß der Umgang nur in Anwesenheit eines mitwirkungsbereiten Dritten ausgeübt werden darf. Dies wird insbesondere in Fällen, in denen Gründe für die Annahme bestehen, das Kind könne einer Gefährdung durch Handlungen oder durch fehlendes Verantwortungsbewusstsein des Umgangsberechtigten ausgesetzt sein, als milderes Mittel zum ansonsten anzuordnenden Ausschluss des Umgangsrechts in Betracht kommen.

Das Umgangsrecht des nicht sorgeberechtigten Elternteils kann nur ganz ausnahmsweise ausgeschlossen werden .

§ 1685 BGB sieht nun auch ein Umgangsrecht von Geschwistern und Großeltern sowie für Stiefeltern und frühere Stiefeltern oder sonstige Personen, bei denen das Kind in Familienpflege gelebt hat, vor. Der Umgang muß dem Wohl des Kindes dienen. Es muß der positive Nachweis dafür geführt werden, dass der Umgang mit den genannten Personen dem Wohl des Kind. Zu beachten ist § 1626 III 2 BGB. Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

Das Umgangsrecht der Großeltern mit ihren Enkelkindern kann trotz bestehender Bindungen und unbegründeter Einwendungen des sorgeberechtigten Elternteils zeitweilig ausgeschlossen werden, wenn es dem Kindeswohl aus anderen Gründen nicht förderlich ist.

Gerichtliche Umgangsregelung

Das Umgangsrecht kann gerichtlich erzwungen werden. Es kommt die Festsetzung von Zwangsgeld und notfalls auch die gerichtliche Gestattung der Gewaltanwendung in Betracht (§ 33 FGG), wobei sich aber die Gewalt nie gegen das Kind, sondern nur gegen den nicht zur Herausgabe bereiten Elternteil oder Dritten richten darf.

Auf Antrag eines Elternteils geht der Zwangsgeldanordnung ein gerichtliches Vermittlungsverfahren voraus (§ 52 a FGG). In einem alsbald zu bestimmenden Vermittlungstermin hat das Gericht die Eltern auf die möglichen Rechtsfolgen eines erfolglosen Vermittlungsverfahrens hinzuweisen. Diese Folgen können in der Anordnung von Zwangsmitteln, in Änderungen der Umgangsregelung oder in Maßnahmen in bezug auf die elterliche Sorge bestehen (§ 52 a Abs. 5 FGG). Das Gericht kann das Jugendamt um Teilnahme an dem Vermittlungstermin bitten (§ 52 a Abs. 2 Satz 4 FGG). Es soll auf ein Einvernehmen der Eltern über die Ausübung des Umgangs hinwirken. Eine Einigung ist zu protokollieren. Bei fehlgeschlagenem Vermittlungsversuch sind die Streitpunkte im Protokoll festzuhalten. In diesem Fall stellt das Gericht durch nicht anfechtbaren Beschluss fest, dass das Vermittlungsverfahren erfolglos geblieben ist und prüft, ob Zwangsmittel zu ergreifen sind, die Umgangsregelung zu ändern oder ein Verfahren zur Änderung der Sorgerechtsregelung einzuleiten ist.